ALLGEMEINE GESCHAEFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich
1.1 Alle Lieferungen und Leistungen von Defbeat Media / Defbeat Records, Röhricht/Kalirad GbR, Körnerstrasse 1a, 33602 Bielefeld (nachfolgend „Agentur“ genannt) erfolgen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) und sind Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit in Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen der Agentur und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt). Die AGB gelten als Rahmenvertrag / -bedingungen zwischen dem Auftraggeber und der Agentur bei jedem Abschluss von Einzelaufträgen und/oder Daueraufträgen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie werden vom Auftraggeber mit dem ersten Vertragsabschluß als rechtsverbindlich anerkannt, sofern nicht schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB), ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart wird.

1.2. Ist die Agentur dem Wesen des jeweiligen Vertragsverhältnisses nach selbst der Auftraggeber für einen Subunternehmer oder beauftragt die Agentur eine Leistung von einem Dritten, die zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung der Agentur gegenüber ihres Auftraggebers erbracht wird, fällt das Vertragsverhältnis mit dem Subunternehmer (im folgenden „Dienstleister“ genannt) ebenfalls in den Geltungsbereich dieser AGB.

1.3. Die Agentur widerspricht sämtlichen Bedingungen des Auftraggebers und des Dienstleisters, soweit diese den AGB der Agentur entgegenstehen. In diesem Fall gelten die Teile der Bedingungen des Auftraggebers, die diesen AGB nicht widersprechen, uneingeschränkt neben diesen AGB. Für die sich widersprechenden Teile gehen die hier genannten AGB vor. Im Falle der Unwirksamkeit gelten die gesetzlichen Regelungen.

1.4. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn die Agentur sie schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) bestätigt. Dies gilt insbesondere für mündlich, telefonisch, per FAX oder telegrafisch vereinbarte Nebenabreden, für Garantien oder früher getroffene Abmachungen aller Art.

2. Vertragsschluss, Laufzeiten, Vertragsänderungen und Projekte
2.1. Die allgemeinen Inhalte, Abläufe und Bestimmungen projektspezifischer Aufträge werden zwischen der Agentur und dem Auftraggeber durch ein jeweils projektspezifisches Briefing geregelt. Das Briefing beinhaltet eine allgemeine Leistungsbeschreibung.

2.2. Auf Basis des Briefings kann die Agentur dem Auftraggeber die Umsetzung von Aufträgen durch die übermittlung eines schriftlichen Angebotes anbieten. Das Auftragsangebot beinhaltet eine Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber kann das Auftragsangebot durch eine schriftliche Auftrags-Zusage annehmen. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Annahme ist die Beauftragung für den beschriebenen Leistungsumfang rechtsverbindlich abgeschlossen und der Auftrag ist erteilt. Eine mündliche oder fernmündliche Beauftragung der Agentur durch den Auftraggeber ist jederzeit möglich. Die Agentur wird die Einigung dann kurz in einer Nachricht bestätigen. (schriftlich z.B. per E-Mail, per SMS, über WhatsApp, Facebook, Messenger-Dienste, per Brief und/oder per Telefax) Diese Bestätigung gilt nach den Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens als Bestätigung des Vertragsschlusses, die der Auftraggeber gegen sich gelten lassen muss, sofern er nicht umgehend widerspricht.

2.3. Jedes Angebot der Agentur ist für 10 Tage ab Ausstellungsdatum des Angebots bindend. Erfolgt die Auftragsbestätigung seitens des Auftraggebers nicht innerhalb dieser Frist, ist der Vertrag nur dann rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn die Agentur dem Vertrag noch zustimmt.

2.4. Kostenschätzungen der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

2.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Rahmen aller Projekt- /Zusatzvereinbarungen seine Aufträge, Zusagen und etwaige änderungen, so rechtzeitig zu erteilen, dass die Agentur in die Lage versetzt wird, alle Arbeiten, mit denen sie beauftragt wird, ohne Mehrkosten oder Qualitätseinbußen reibungslos und termingerecht durchführen zu können. Ist dies nicht der Fall, kann die Agentur die Auftragsannahme ablehnen.

2.6. Wesentliche änderungen, Zusatzwünsche oder ergänzende Zusatzleistungen verpflichten beide Teile zur angemessenen Anpassung der Vergütung, der Termine zur Fertigstellung und Fristen, sowie der Leistungsbeschreibung. Die Agentur informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn Mehrkosten entstehen. Alle Zusagen, änderungen oder Anweisungen, werden schriftlich in Zusatzvereinbarungen und/oder in Briefings/ Protokollen, E-Mails, per SMS, WhatsApp, Facebook, Messenger-Diensten, in Briefen und Telefaxen festgehalten.

2.7. Zur Erfüllung der bei der Agentur in Auftrag gegebenen Leistungen und zur Umsetzung einzelner Projekte behält sich die Agentur vor, Aufträge auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, an Freelancer auf Honorarbasis zu vergeben und/oder dem Auftraggeber geeignete Drittanbieter zu empfehlen, bzw. zu vermitteln. Die Agentur stellt dem Auftraggeber die Leistungen von Drittanbietern in Rechnung und/oder vermittelt dem Auftraggeber ein direktes vertragliches Verhältnis mit dem Drittanbieter.

2.8. Ist ein dauerhafter Auftrag vereinbart, z.B. in Form eines Berater- oder Rahmenvertrags, so läuft die Beauftragung der Agentur auf unbestimmte Zeit, es sei denn, es ist eine verbindliche Laufzeit vereinbart. Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, so kann das Vertragsverhältnis vom Auftraggeber nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden. Die Kündigungsfrist nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit beträgt 3 Monate.

3. Vergütung
3.1. Maßgebend sind die im jeweiligen Angebot der Agentur genannten Preise. Zusatzleistungen werden gesondert abgerechnet. (siehe auch 3.4. der AGB)

3.2. Bei einer Vergütung nach Zeit basiert diese auf dem aktuellen Tagessatz, bzw. Stundensatz. Enthält das jeweilige Angebot, über die Leistungsbeschreibung hinaus, keinen ausgewiesenen Tagessatz, so wird immer der Tagessatz zu Grunde gelegt, der bei der letzten Beauftragung durch den Auftraggeber angesetzt wurde. Bei der Abrechnung nach Stunden ist der Abrechnungstakt jede halbe Stunde. Angefangene halbe Stunden werden voll berechnet.

3.3. Ist eine pauschale Vergütung vereinbart, misst sich der Aufwand an der jeweiligen Zielvereinbarung, bzw. an der erfolgreichen Fertigstellung des jeweiligen Projekts, bzw. der jeweiligen Projekte. Ist kein konkretes Ziel vereinbart, bzw. eine konkrete Anzahl/Beschreibung der Projekte, gilt zur Ermittlung des durch die Agentur geschuldeten Leistungsumfangs, der jeweilige Tages- / Stundensatz der Agentur als Maßstab. Ist für einen genau oder ungefähr bestimmten Leistungsumfang eine pauschale Vergütung aufgeführt, hat der Leistungsumfang eine rein beschreibende Funktion und ist nicht bindend. Werden einzelne Leistungen vom Auftraggeber nicht abgerufen und/oder fallen im jeweiligen Abrechnungsintervall nicht an, oder werden aus Gründen von der Agentur nicht erbracht, die sie nicht schuldhaft zu vertreten hat, so gibt es keinen Anspruch auf eine Rückzahlung der Vergütung im Ganzen oder in Teilen, oder auf Nachholung der jeweiligen Leistungen in einem der folgenden Abrechnungsintervalle.

3.4. Im Tagessatz ist ausschließlich die Leistung der Agentur enthalten. Alle Gewerke oder Dienstleistungen von Drittanbietern werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.5. Der Tagessatz enthält nur die Vergütung der Arbeitszeit. Sonderauslagen wie Spesen, Reisekosten, Aufwendungen etc. werden gesondert berechnet.

3.6. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Fertigstellung des Produkts oder nach Abschluss vorher definierter Milestones und/oder Module. Sind diese erfüllt, werden sie nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Handelt es sich um Rahmenverträge, erfolgt die Rechnungsstellung gemäß der vereinbarten Abrechnungsintervalle. (z.B. wöchentlich, monatlich, jährlich etc.) Alle Rechnungen sind mit Erhalt der Rechnung sofort fällig und ohne Abzug zahlbar.

3.7. Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Rechnung, hat der Auftraggeber unmittelbar, aber spätestens mit einer Frist von 1 Woche nach Zugang geltend zu machen. Sollte der Auftraggeber seine Einwendungen schriftlich geltend machen, genügt die Absendung innerhalb der 1-wöchigen Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

3.8. Alle Preise der Agentur verstehen sich in Euro, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.9. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Vergütung kann nicht dadurch beeinträchtigt werden, ob die Arbeitsergebnisse der Agentur dem Auftraggeber einen Erfolg oder Nutzen bringen, oder ob diese von ihm überhaupt verwendet werden. Wird ein Werbetrailer z.B. nicht ausgestrahlt, eine Veranstaltung abgesagt oder verlegt, oder ein Event ist für den Auftraggeber ein wirtschaftlicher Misserfolg, berührt dies den Anspruch der Agentur auf Vergütung nicht. Diese Auflistung ist nicht abschließend und soll nur Beispiele aufzeigen. Falls ein Beitrag den die Agentur erstellt hat, in den sozialen Medien nicht beworben werden kann, oder gegen Richtlinien von Portalen, Partnern und/oder Kunden des Auftraggebers verstößt, berührt dies nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung.

4. Fristen zur Fertigstellung, Abgabetermine
4.1. Die Einhaltung der Fristen zur Fertigstellung, sowie alle vereinbarten Termine, setzen immer die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen voraus, insbesondere die Einhaltung von Lieferterminen von zu bearbeitendem Daten-, Band- und Filmmaterial, der Zugang zu Locations und Räumlichkeiten, die überlassung von Kontakten zu verantwortlichen Ansprechpartnern, umgehende Beantwortung von Rückfragen etc.. Erfüllt der Auftraggeber seine Pflichten nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß, tritt eine angemessene Verlängerung der Fristen und Termine ein.

4.2. Fristen und Termine beginnen frühestens mit der Klärung aller Vertragsbedingungen und technischen Einzelheiten (Briefing), sowie der Beibringung etwaig erforderlicher Ausgangsmaterialien, Unterlagen und/oder Genehmigungen durch den Auftraggeber und/oder durch Behörden. Lieferfristen sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, dass es sich ausdrücklich und schriftlich dokumentiert, um Fixgeschäfte handelt und/oder die Agentur die Lieferfristen schriftlich als verbindlich zugesagt hat.

4.3. Bei wesentlichen änderungen gemäß Ziffer 2.2, tritt eine angemessene Verlängerung der Fristen und Termine ein.

4.4. Die Agentur ist berechtigt, soweit zumutbar, Teilleistungen zu erbringen und diese in Rechnung zu stellen.

5. Leistung, Lieferung, Versand und Gefahrenübergang
5.1. Bei filmischen Erzeugnissen, Musikproduktionen, Tonspuren etc. erfolgt die Lieferung wenn möglich immer digital. Mit der Zusendung eines Downloadlinks und der daraus resultierenden Möglichkeit für den Auftraggeber zum Download der Datei, hat die Agentur befreiend geleistet. Die Agentur wird immer Ausgabeformate wählen, die „gängig“ sind. Für die Abspielbarkeit des Formates auf dem individuellen Endgerät des Auftraggebers übernimmt die Agentur keine Gewähr. Der Versand von physischen Medien erfolgt nur nach vorheriger Absprache und auf individuelle Bestellung.

5.2. Die Agentur ist berechtigt alle in 5.1. genannten, fertiggestellten Erzeugnissen mit einem Wasserzeichen zu versenden. Daraufhin entsteht die Verpflichtung für den Auftraggeber zur Bezahlung der Vergütung. Erst wenn die Vergütung vollumfänglich bezahlt ist, wird die finale Version, frei von Wasserzeichen, an den Auftraggeber ausgeliefert.

5.3. Bei Versand oder Lieferung von Produkten geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Vertragsgegenstand abgesendet bzw. an die den Transport ausführende Person oder Firma übergeben wird. Falls sich der Versand ohne Verschulden der Agentur verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

5.4. Bei Abholung geht die Gefahr mit der übergabe des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über.

6. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
6.1. Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber Eigentum der Agentur. Veräußert der Auftraggeber den Vertragsgegenstand vor dessen vollständiger Bezahlung weiter, tritt er bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen seine Forderung gegen den Dritten an die Agentur ab. Die Agentur nimmt diese Abtretung an.

6.2. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und andere Verfügungen durch den Auftraggeber sind, solange Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig.

6.3. Verarbeitet der Auftraggeber den Vertragsgegenstand weiter, erwirbt die Agentur unmittelbar das Eigentum an der hergestellten Sache. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von Sachen mehrerer Vorbehaltseigentümer erwirbt die Agentur das Eigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Werts seines Anteils zum Gesamtwert der hergestellten Sache.

6.4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber der Agentur unverzüglich schriftlich Nachricht zu geben, damit die Agentur Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Agentur die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Kunde für den der Agentur entstandenen Ausfall.

6.5. Im Falle des Verzugs ist die Agentur berechtigt, alle Sicherungsrechte offen zu legen und die sich aus ihnen ergebenen Ansprüche und Rechte durchzusetzen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, die Agentur unverzüglich sämtliche Urkunden, insbesondere Verträge und Lieferscheine auszuhändigen, die über die durchzusetzende Forderung bzw. das durchzusetzende Recht vorhanden sind; zur Geltendmachung der Forderung oder des Rechts notwendige Auskünfte hat der Auftraggeber unverzüglich zu erteilen.

7. Urheber- und Nutzungsrechte, Haftungsausschluss
7.1. Soweit bei der Auftragserfüllung durch die Agentur Urheberrechte, Miturheberrechte oder Bearbeitungsrechte entstehen, verbleiben diese bei der Agentur. Unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs, z.B. bei Vorliegen wichtiger Gründe, räumt die Agentur dem Auftraggeber einfache, nicht übertragbare, nicht ausschließliche Nutzungsrechte ein, die im Rahmen des Vertragsgegenstandes für den Auftraggeber erforderlich sind, außer es sind andere Nutzungsrechte im Angebot enthalten.

Ein wichtiger Grund für den Widerruf ist insbesondere die Nichtzahlung des Auftraggebers der geschuldeten Vergütung an die Agentur innerhalb der gesetzten oder sich aus dem Gesetz ergebenden Zahlungsfrist.

7.3. Der Auftraggeber erlangt zu keinem Zeitpunkt Eigentum an den Arbeitsergebnissen der Agentur. Die Eigentumsrechte sowie alle Urheberrechte an allen Schöpfungen der Agentur, die von der Agentur kreiert- und produziert wurden und dem Auftraggeber zur Nutzung überlassen wurden, wie z.B. etwaige Namensrechte, Logos, Texte in Wort/Schrift/Bild, Foto-, Video- und Filmaufnahmen, Slogans, Kampagnen, Claims, Animationen, Renderings, Konzepte, Graphiken, Dateien etc. verbleiben bei der Agentur.

7.4. Der Auftraggeber überträgt der Agentur alle für die Erfüllung der beauftragten Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber gelieferten Daten (Text, stehende und bewegte Bilder, Töne).

7.4. Wenn im Rahmen des erteilten Auftrages Urheber- und/oder Bearbeitungsrechte Dritter betroffen sind, steht der Auftraggeber der Agentur dafür ein, dass die vertragsgegenständliche Bearbeitung sich im Rahmen der durch den Dritten erteilten Nutzungs-/Bearbeitungsrechte hält. Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- bzw. Bearbeitungsrechten frei. Erstellt die Agentur für den Auftraggeber ein Video aus Fremdmaterial, an dem erkennbarerweise Rechte Dritter bestehen oder bestehen könnten, so haftet die Agentur nicht für daraus resultierende Urheberrechtsverstösse. Eine Veröffentlichung durch den Auftraggeber erfolgt immer auf seine eigene Gefahr.

7.5. Sämtliche Computerdateien sowie die damit verbundenen Rechte verbleiben bei der Agentur. Offene Projekte, Projektdateien, Graphikdateien mit einzelnen Ebenen etc., werden nie an den Auftraggeber ausgehändigt.

8. Projekt- und Prozessdateien, Daten-, Band- und Filmmaterial
8.1. Es besteht keine Verpflichtung der Agentur zur Aufbewahrung des zur Bearbeitung übergebenen oder selbst erstelltem Daten-, Band- oder Filmmaterials, über die Bearbeitungszeit hinaus. Eine über die Bearbeitungszeit eines Projekts hinausgehende Aufbewahrung von Projekt- und Prozessdateien, Daten-, Band- und Filmmaterial etc., ist nicht Teil der Leistungsverpflichtungen der Agentur. Eine diesbezügliche Haftung für nicht mehr vorhandenes Material ist ausgeschlossen.

8.2. Das vom Auftraggeber übergebene Daten-, Band oder Filmmaterial sowie Material, Dokumente oder Daten die für die Planung und Umsetzung von Projekten und Events übergeben werden, wird nur auf vorherigen ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers zurückgesendet oder aufbewahrt. Andernfalls ist die Agentur berechtigt, das übergebene Material zu vernichten.

8.3. Von der Agentur hergestellte Projekt- und Prozessdateien, Daten-, Band- und Filmmaterial, wird die Agentur nur auf vorherigen ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers aufbewahren, dokumentieren und zugänglich halten. Eine Haftung für den Verlust von aufbewahrtem Material ist ausgeschlossen. (vergl. 12.10.)

9. Datenschutz, Kundenschutz
9.1. Agentur und Auftraggeber sichern sich im Rahmen des Geschäftsverkehrs Vertraulichkeit zu. Die Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich, alle Informationen die sie aufgrund des gegenseitigen Geschäftsverkehrs erlangen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln, gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen und nur im Sinne des Geschäftsverkehrs sowie der Erfüllung des jeweiligen Auftrages zu verwenden. Dies gilt insbesondere für Briefings, Angebote, Verträge, Honorare, Preise, Produkte, Pläne, Marktdaten, Herstellermethoden, Unterlagen, Kontaktdaten und dergleichen.

9.2. Die Agentur ist berechtigt das Logo des Auftraggebers in die eigene Referenzliste aufzunehmen und für Eigenwerbung zu nutzen, ohne dass es dafür einer gesonderten Erlaubnis bedarf. Der Auftraggeber stimmt darüber hinaus zu, dass die Arbeitsergebnisse (Resultate/Produkte) und ggf. die Arbeitsprozesse und Projektfortschritte (Making-Of) dokumentiert werden und für Eigenwerbung der Agentur im Online- und Offlinebereich verwendet werden.

9.3. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf Subunternehmer oder Partnerfirmen, welche die Agentur zur Erfüllung der eigenen Leistung oder Gewerke für den Auftraggeber einsetzt oder diesem vermittelt, direkt zu kontaktieren und/oder durch Dritte zu beauftragen und die Agentur damit zu umgehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Kommunikation mit Drittanbietern, die durch die Agentur vermittelt wurden, der Agentur zugänglich zu machen, oder diese direkt in Kopie zu setzen.

9.4. Ist die Agentur dem Vertragsverhältnis nach selbst der Auftraggeber für einen Subunternehmer, der zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung der Agentur von dieser beauftragt wird, so verpflichtet sich der Subunternehmer den beauftragenden Kunden der Agentur nicht direkt anzusprechen und/oder diesen außerhalb des Vertragsverhältnisses zu kontaktieren. Der Subunternehmer unterliegt diesbezüglich einem Wettbewerbsverbot, dass er durch die Annahme des Auftrags der Agentur akzeptiert, ohne dass hierfür eine gesonderte Bestätigung erforderlich ist. Der Subunternehmer wird im Rahmen der Auftragserfüllung als Teil der Agentur auftreten, d.h. kein eigenes Branding vornehmen, weder von Produkten noch von eigener Kleidung etc., keine eigenen Visitenkarten ausgeben, keine Logoeinblendung in Projekten vornehmen etc.. Der Auftraggeber des Dienstleisters ist in diesem Fall immer die Agentur. Ein direkter Bezug zum Kunden der Agentur besteht nicht. Die Aufnahme des Kunden der Agentur in die eigene Referenzliste des Dienstleisters ist untersagt. Die Eigenwerbung mit den Arbeitsergebnissen, die im Rahmen des jeweiligen Auftrags entstehen, werden vom Dienstleister nicht öffentlich gemacht und/oder zur Eigenwerbung verwendet. Darüber hinaus ist der Dienstleister ausdrücklich an die Vorschriften aus 9.1. dieser AGB gebunden.

10. Weitere Verpflichtungen des Auftraggebers
10.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet für vollen Versicherungsschutz für von der Agentur übergebene Gegenstände, insbesondere für Daten-, Band- und Filmmaterial, zu sorgen. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber für Wertgegenstände und Equipment der Agentur, welche/s in den Räumlichkeiten des Auftraggebers gelagert wird.

10.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet zur Ersetzung des Ausgangsmaterials geeignetes Sicherheits- /Zweitmaterial oder Muster zur Verfügung zu halten.

10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet unverzüglich jeweils änderungen der Anschrift, der Firma und der Rechteinhaber mitzuteilen, eventuelle dritte Rechteinhaber von diesen AGB zu unterrichten und für deren schriftliches Einverständnis zu sorgen.

11. Mängelrügen und Gewährleistung
11.1. Mängelrügen oder sonstige Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung (Ausschlussfrist), bzw. bei versteckten Mängeln binnen 10 Tagen nach Feststellung schriftlich erfolgen. Die Ware muss sich im Zustand des behaupteten Mangels befinden und an die Agentur zur überprüfung übergeben, bzw. zurück geschickt werden.

11.2. Alle Merkmale die einer subjektiven Beurteilung unterliegen können nicht Gegenstand von Mängelrügen sein. Insbesondere betrifft dies die künstlerische Gestaltung, die Verwendung von Farben, Tönen, Schnitt, Color Grading oder Animationen.

11.3. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch die Agentur. Hierfür ist der Agentur eine angemessene Frist einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, hat der Auftraggeber das Recht auf Minderung der Vergütung.

12. Haftung
12.1. Die Agentur haftet, soweit in den folgenden Klauseln nichts anderes geregelt ist, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

12.2. Die Agentur haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen.

12.3. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der beauftragten Leistungen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass Werbemaßnahmen und/oder Veröffentlichungen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts, Presserecht, Jugendschutz, „Recht am eigenen Bild“, etc. verstoßen, oder notwendige behördliche Genehmigungen für die ordnungsgemäße Durchführung von Projekten fehlen. Eine Haftung der Agentur nach neuer DSGVO bei Film- und/oder Fotoaufnahmen ist ausgeschlossen. Die Agentur haftet nicht für Inhalte in Auftragsarbeiten. Eine Veröffentlichung der Arbeiten durch den Auftraggeber erfolgt stets auf eigene Gefahr.

12.4. Die Agentur haftet nicht für die in Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.

12.5. Bei Leistungen der Agentur im Rahmen von Aufträgen im Bereich des Event- und/oder Projektmanagements stellt der Auftraggeber die Agentur ausdrücklich von jeglicher Haftung frei, die durch den Betrieb/Durchführung einer Veranstaltung oder durch die Umsetzung eines Projekts z.B. am Material, der Einrichtung, der technischen Geräte, des Equipments oder ähnlichem, eintreten können; insbesondere auch von allen Schäden die an Personen eintreten können.

12.6. Die Agentur haftet nicht für Pflichtverletzungen von Drittanbietern oder Dienstleistern, auch dann nicht, wenn die Agentur diese direkt zur Erfüllung eigener vereinbarter Leistungen beauftragt hat. Für derartige Schäden ist vom Auftraggeber immer die verursachende Partei selbst haftbar zu machen.

12.7. Alle etwaigen Schäden werden vom Auftraggeber über dessen Betriebshaftpflichtversicherung abgewickelt.

12.8. Schadenersatzansprüche gegen die Agentur sind ausgeschlossen, solange diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur beruhen. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in diesen AGB vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

12.9. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Organe, Vertreter und Erfüllungs-/ Verrichtungsgehilfen der Agentur.

12.10. Die Agentur haftet nicht im Falle des Untergangs von Bildmaterial oder für fehlende, bzw. nicht aufgenommene Szenen. Ebenso haftet die Agentur nicht, falls eingesetztes technisches Equipment (z.B. Kamera, Aufnahmegerät, Mikrofone, Lichter etc.) nicht funktionieren sollte und dadurch die Leistung der Agentur unmöglich wird.

12.11. Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gemäß Ziffern 12.1., 12.2. und gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

13. Gerichtsstand und Anwendbares Recht
13.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das am Hauptsitz der Agentur zuständige Gericht.

13.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss sämtlicher internationalen übereinkommen.